Ab Donnerstag, den 11.11.2021 gelten in Hessen verschärfte Regelungen in Bezug auf Aktivitäten in Innenräumen.
Die Hessische Landesregierung hat im Rahmen der 3G-Regelung den Testnachweis in weiten Bereichen verschärft und verlangt nun innerhalb dieser Regelung PCR-Tests.
Antigen-Schnelltests sind überwiegend nicht mehr ausreichend. Dies hat auch Auswirkungen auf die Schützenhäuser und gedeckten Schiessstätten, den nach §20 CoSchuV gilt auch hier, dass der Zutritt nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 CoSchuV gewährt werden darf.
Dies heißt im einzelnen Zutritt nur für Personen, die eine der folgenden Kriterien erfüllen:
- (Nr.1) vollständig geimpfte Personen mit Impfnachweis
- (Nr.2) genesene Personen mit gültigem Genesenennachweis
- (Nr.4) Personen über 18 mit einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Bei Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (mit Attest) ist ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, bzw. ein Test nach §3 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 CoSchuV ausreichend – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV.
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit max. 24h altem Antigen-Schnelltest, bzw. mit Test nach §3 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 CoSchuV, oder unter Vorlage des Testheftes der Schule. (§3 Abs 1 Satz 1 Nr.5 CoSchuV) – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV